Das Regierungsstatthalteramt schloss sich im angefochtenen Entscheid der Beurteilung der Gemeinde an und führte dabei aus (E. 2.2.4 Bst. c), es handle sich beim vorliegenden Bauprojekt um den Umbau eines bestehenden und als erhaltenswert eingestuften Kinos, dessen Masse zwar bereits jetzt die maximal zulässige Fläche übersteige, dessen Vergrösserung jedoch dem Gebot des verdichteten Bauens entspreche und das zur attraktiven Freizeitinfrastruktur in J.________ massgeblich beitrage, so dass die öffentlichen Interessen gewahrt seien.