Die Gemeinde äusserte sich hierzu in ihrem Amtsbericht vom 17. Mai 202314: Die Bau- und Planungskommission habe im Sinne von Art. 26 BauG vorliegend die spezielle Situation anerkannt, welche sich aus der Tatsache ergebe, dass durch das als erhaltenswert klassierte Kino eine grössere Fläche beansprucht werde als im GBR vorgesehen. Dies widerspiegle auch das öffentliche Interesse aufgrund des erhaltenswerten Status des Kinos als auch aufgrund des allgemeinen Interesses am Erhalt eines beliebten Freizeitangebots. Auch trage der Entscheid, die Ausnahme zu genehmigen, dem Umstand Rechnung, dass das bestehende Gebäude ebenfalls bereits die maximal überbaubare Fläche übersteige.