«Das Ausnahmegesuch begründet sich mit der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 3 BR. Die bauliche Erneuerung (Kino), resp. der Wiederaufbau (Wohnteil) am bisherigen Standort ist demnach zulässig. Das geplante Gebäude ist mit dem heutigen Standort deckungsgleich. Weiter soll die Lage des Gebäudes im Kontext der 13 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 27. 7/13 BVD 110/2025/32