3. Überschreitung der maximal überbauten Fläche, Ausnahmebewilligung a) Nach dem Gesagten (E. 2) steht fest, dass das strittige Bauvorhaben der Beschwerdegegnerinnen für die Überschreitung der maximal überbauten Fläche pro Hauptgebäude gemäss Art. 15 GBR auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG angewiesen ist. Die Beschwerdegegnerinnen reichten hierfür im vorinstanzlichen Verfahren ein Ausnahmegesuch ein13 und begründeten dies wie folgt: