Damit ist beim vorliegenden Bauvorhaben hinsichtlich der verletzten Norm (maximal überbaute Fläche pro Hauptgebäude) auch von einer Verstärkung der Rechtswidrigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerschaft kann sich daher nicht auf die gemäss Art. 3 Abs. 2 GBR erweiterte Besitzstandsgarantie berufen und ist entsprechend – der Ansicht der Gemeinde, der Vorinstanz und der Beschwerdeführenden folgend – auch bei dieser Auslegung auf eine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der maximal überbauten Fläche gemäss von Art. 15 GBR angewiesen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt es nachfolgend zu prüfen.