Somit ist zu prüfen, ob die erwähnten, mit der verletzten Norm (maximal überbaute Fläche pro Hauptgebäude) geschützten öffentlichen Interessen (Steuerung der Überbauungsdichte, Ästhetik) mit dem strittigen Bauvorhaben noch stärker beeinträchtigt werden als bisher. Das strittige Vorhaben verfügt – wie oben ausgeführt – über dieselbe überbaute Fläche wie das bestehende Gebäude, hat jedoch zwei neue Untergeschosse, ein neues Dach mit anders ausgerichtetem Giebel und deutlich grösseren Dachaufbauten, ist zudem insgesamt höher und wird im Bereich des bestehenden Kinos aufgestockt.