Dies lässt sich auch daraus ableiten, dass gemäss Tabelle in Art. 15 GBR in den DK 1 bis 7 (anders als in der DK 8 und der hier betroffenen DK 9) keine Vorgabe zur maximal überbauten Fläche pro Hauptgebäude besteht, sondern in diesem Zusammenhang in der Tabelle auf Art. 14 Abs. 1 GBR verwiesen wird, wonach Dorfkernzonen das dichter überbaute Gebiet der Dörfer umfassen. Im Umkehr- 12 Zaugg/Ludwig, Band I, a.a.O., Art. 3 N. 4 f. mit Hinweisen. 6/13 BVD 110/2025/32