Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit nicht einfach dann schon zu verneinen, wenn die mit der betreffenden Norm verlangte Vorgabe (hier: eine maximal überbaute Fläche von 300 m2) im gleichen Umfang überschritten wird wie bis anhin. Vielmehr muss geprüft werden, ob das öffentliche oder nachbarliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt werden soll, durch den Umbau oder die Erweiterung noch stärker beeinträchtigt würde als bisher, wenn also die Auswirkungen des Vorhabens zu einer Verschlechterung des bereits rechtswidrigen Zustandes führen würden.