f) Selbst wenn gemäss Art. 3 Abs. 2 GBR – entgegen diesen Ausführungen – nicht jede «Überschreitung der bisherigen Ausmasse» eine «Verstärkung des Ausnahmezustandes» darstellen würde, sondern für die Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung vorausgesetzt wäre, dass eine «Verstärkung der Rechtswidrigkeit» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG vorzuliegen hat, würde sich am Ergebnis nichts ändern, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.