Davon geht auch die Gemeinde aus, wenn sie diesbezüglich einzig ausführt, die Masse des Bestandes seien nicht eingehalten, weshalb eine Ausnahmebewilligung nötig sei (vgl. oben, E. 2b). Diese nachvollziehbare Auslegung der Gemeinde gestützt auf den klaren Wortlaut der Bestimmung ist – auch unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie – zu stützen. Das vorliegende Bauvorhaben, bei welchem der Wiederaufbau des Wohnteils die bisherigen Ausmasse des bestehenden Gebäudes klar überschreitet, bedarf daher – der Beurteilung der Gemeinde und der Vorinstanz folgend – einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG für die Überschreitung der maximal überbauten Fläche gemäss Art. 15 GBR.