Gestützt auf diesen Wortlaut steht fest, dass die erweitere kommunale Besitzstandsgarantie von Art. 3 Abs. 2 GBR für den Wiederaufbau nur dann greift, wenn alle bisherigen Ausmasse des Gebäudes beibehalten werden und jede Abweichung von den bisherigen Ausmassen eine Verstärkung des Ausnahmezustandes darstellt und eine Ausnahmebewilligung nötig macht. Davon geht auch die Gemeinde aus, wenn sie diesbezüglich einzig ausführt, die Masse des Bestandes seien nicht eingehalten, weshalb eine Ausnahmebewilligung nötig sei (vgl. oben, E. 2b).