bemerkung mit «bestehende Gebäudehülle inkl. Dachform» umschrieben wird. Eine solche Überschreitung der bisherigen Masse – so der zweite Satz von Art. 3 Abs. 2 GBR – stellt eine «Verstärkung des Ausnahmezustandes» dar und bedarf der entsprechenden Ausnahmebewilligungen. Gestützt auf diesen Wortlaut steht fest, dass die erweitere kommunale Besitzstandsgarantie von Art. 3 Abs. 2 GBR für den Wiederaufbau nur dann greift, wenn alle bisherigen Ausmasse des Gebäudes beibehalten werden und jede Abweichung von den bisherigen Ausmassen eine Verstärkung des Ausnahmezustandes darstellt und eine Ausnahmebewilligung nötig macht.