e) Vorliegend steht fest, dass die überbaute Fläche gemäss dem strittigen Bauvorhaben derjenigen des vorhandenen Gebäudes entspricht, das neue Gebäude im Vergleich zum Bestand aber nicht nur über zwei neue Untergeschosse verfügt, sondern neben dem neuen Dach mit anders ausgerichtetem Giebel und deutlich grösseren Dachaufbauten auch höher ist als das bestehende Gebäude und im Bereich über dem bestehenden Kino auch (mit zusätzlichem Wohnraum) aufgestockt wird. Wenn die Gemeinde in Art. 3 GBR die Zulässigkeit des Wiederaufbaus oder der baulichen Erneuerung eines Gebäudes ohne Ausnahmebewilligung «in seinen bisherigen Aus-