Hinsichtlich Art. 3 GBR gilt es zu beachten, dass die Gemeinden in Bezug auf die Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Diese Autonomie ist bei der Auslegung von kommunalen Bestimmungen durch eine Rechtsmittelinstanz zu beachten.11