Das GBR der Gemeinde Saanen enthält gestützt auf diese Bestimmung eine erweiterte Besitzstandsgarantie, welche – im Unterschied zu Art. 3 BauG – auch den Wiederaufbau unter bestimmten Voraussetzungen umfasst. So regelt Art. 3 GBR folgendes: 1 Die Besitzstandsgarantie ist im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. 2 Zusätzlich ist der Wiederaufbau oder die bauliche Erneuerung eines Gebäudes in seinen bisherigen Aus-