Hinzu komme, dass das Bauvorhaben die erforderlichen Grenzabstände sowie die zulässige Gebäudehöhe und Geschosszahl nach Art. 15 GBR vollumfänglich einhalte. Nach ihrer Auffassung stelle das Bauprojekt keine Überschreitung der Besitzstandsgarantie dar, denn der bestehende Grundriss werde vom Bauvorhaben vollumfänglich übernommen. Es sei somit keine Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG notwendig.