terte Besitzstandsgarantie im GBR für den Wiederaufbau von Gebäuden sei gestützt auf Art. 3 Abs. 4 BauG zulässig. Der bestehende Grundriss werde vom Bauvorhaben vollumfänglich übernommen und nicht verändert oder vergrössert. Das Bauvorhaben bleibe mithin innerhalb der bisherigen Ausmasse und an seinem bisherigen Standort. Damit liege gerade keine Verstärkung des in der Überschreitung der überbauten Fläche liegenden Ausnahmezustands (zu grosser Grundriss) vor. Hinzu komme, dass das Bauvorhaben die erforderlichen Grenzabstände sowie die zulässige Gebäudehöhe und Geschosszahl nach Art. 15 GBR vollumfänglich einhalte.