c) Die Beschwerdegegnerinnen bringen in ihrer Beschwerdeantwort vor, gemäss Art. 3 Abs. 1 GBR sei die Besitzstandsgarantie im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Darüber hinaus sei der Wiederaufbau oder die bauliche Erneuerung eines Gebäudes in seinen bisherigen Ausmassen und an seinem bisherigen Standort ohne Ausnahmebewilligung gestattet, auch wenn die baupolizeilichen Vorschriften nicht eingehalten seien (Art. 3 Abs. 2 GBR). Diese erwei- 7 Baureglement der Gemeinde Saanen vom 14. September 2018, vom AGR genehmigt am 15. März 2019. 8 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 348. 9 Vorakten Regierungsstatthalteramt pag. 310.