In der Beschwerde führen die Beschwerdeführenden aus, die Vorinstanz habe ihrer Auffassung, wonach das Bauvorhaben in Bezug auf die zu grosse Grundfläche nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren könne, zugestimmt. Sie führen zudem aus, durch den geplanten Neubau und die Aufstockung des Kinos werde die maximal zulässige Höhe ausgenutzt, und zwar nicht nur auf der in der DK9 zulässigen maximalen Gebäudefläche von 300 m2, sondern auf einer Fläche von 427 m2. Dadurch komme es unweigerlich zu Sicht- und Besonnungsbeeinträchtigungen für sie. Die Abweichungssituation werde durch den geplanten Bau in ihren Gesamtauswirkungen verstärkt.