Es könne jedoch eine Ausnahme für die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudefläche gewährt werden. Die Vorinstanz folgte im angefochtenen Entscheid dieser Beurteilung der Gemeinde. Sie erkenne, dass das vorliegende Baugesuch nicht von der Besitzstandsgarantie profitieren könne, eine Ausnahmebewilligung könne jedoch erteilt werden (angefochtener Entscheid, E. 2.2.4 Bst. c).