b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Miteigentümer einer Stockwerkeigentümereinheit auf der Parzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. O.________, welche unmittelbar an die Bauparzelle angrenzt. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie sind damit durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Überschreitung der maximal überbauten Fläche, Besitzstandsgarantie