3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet4, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 25. April 2025 verzichtete das Regierungsstatthalteramt auf die Gelegenheit zur Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2025. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2025 beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Bestätigung des angefochtenen Gesamtentscheids. Von der Rechtsverwahrung und dem Lastenausgleichsbegehren werde Kenntnis genommen. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 5. Mai 2025 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.