9. Rechtsverwahrung Die Beschwerdeführer machen geltend, dass im Falle der gänzlichen oder teilweisen oder mit Auflagen oder Bedingungen verbundenen Bewilligung des Bauvorhabens der Gesuchstellerinnen ihre Rechte als Grundeigentümer verletzt werden. Die Beschwerdeführer verwahren sich deshalb gegen alle mittelbaren oder unmittelbaren Verletzungen und Eingriffe in ihre Rechte und behalten sich aller Rechte gegenüber den Gesuchstellerinnen und der Baubewilligungsbehörde vor.