derung von Rutschungen und Verunreinigungen von Grundwasser, vor Baubeginn von der zuständigen Stelle kontrollieren und bewilligen zu lassen. 7. Die Verfahrenskosten seien den Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen solidarisch aufzuerlegen. 8. Die Gesuchstellerinnen und Beschwerdegegnerinnen seien solidarisch zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. II. RECHTSVERWAHRUNG UND LASTENAUSGLEICH