Im Gegenteil, Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist unter anderem, die Koordination mit der gastgewerblichen Bewilligung sicherzustellen. Bei Bauvorhaben im Zusammenhang mit Gastgewerbebetrieben muss stets geprüft werden, ob auch die Gastgewerbebetriebsbewilligung betroffen ist. h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die Veränderung der gastgewerblich genutzten Fläche der Gastgewerbebetrieb der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten betroffen und damit das Regierungsstatthalteramt H.________ gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD für die Erteilung der Baubewilligung zuständig ist. 3. Kosten a) Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).