g) Da der Wortlauft von Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD für die vorliegende Frage klar ist und keine verschiedenen Auslegungen möglich sind, muss nicht unter Einbeziehung aller Auslegungselemente (systematisch, historisch und teleologisch) nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden.9 Die übrigen Auslegungselemente geben denn auch keine Hinweise auf ein anderes Verständnis von Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD. Im Gegenteil, Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist unter anderem, die Koordination mit der gastgewerblichen Bewilligung sicherzustellen.