Schliesslich argumentiert das Regierungsstatthalteramt H.________, die gastgewerblich beanspruchte Fläche bleibe in etwa gleich wie im bewilligten Zustand und auch die Anzahl der Sitzplätze bleibe gleich. Die Einzeichnung der Möblierung in den Plänen für gastgewerbliche Nutzungen erfolge schematisch und in erster Linie zu Plausibilisierungszwecken. Mit Blick auf den Immissionsschutz und die spätere Überprüfung der Einhaltung der Baubewilligung sei die Grösse und Lage der Fläche von Bedeutung, die gastgewerblich genutzt werden dürfe.