Einzig wenn durch ein Vorhaben diese Spezialgesetzgebung tangiert sei, qualifiziere es das Regierungsstatthalteramt in ständiger Praxis als gastgewerblich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD. Diese Auffassung findet keine Stütze im Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD. Die Bestimmung knüpft nicht an die Anwendbarkeit der Spezialgesetzgebung für das Gastgewerbe an, sondern einzig an die Frage, ob ein Gastgewerbebetrieb betroffen ist.