f) Das Regierungsstatthalteramt H.________ vertritt im Entscheid über die Zuständigkeit vom 11. Februar 2025 die Auffassung, dass die Zuständigkeit des Regierungsstatthalteramts dann greife, wenn durch ein Vorhaben besondere betriebliche Vorschriften über die Lüftung der Ausschankräume, WC-Anlagen, Verstärkeranlagen, Laser- und Lichteffekte, Garderoben für Artistinnen und Artisten sowie die Abgrenzung der Verkaufsfläche alkoholischer Getränke vom übrigen Sortiment betroffen seien. Einzig wenn durch ein Vorhaben diese Spezialgesetzgebung tangiert sei, qualifiziere es das Regierungsstatthalteramt in ständiger Praxis als gastgewerblich im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst.