Das Baugesuch umfasst somit auch eine Änderung des gastgewerblich genutzten Aussenbereichs und der gastgewerblich genutzten Aussensitzplätze. Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD besagt, dass «die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter […] in jedem Fall zuständig für Gastgewerbebetriebe» ist. Das Kriterium ist somit einzig, ob (auch) ein Gastgewerbebetrieb betroffen ist. Das ist hier der Fall. Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD ist diesbezüglich eindeutig.