d) Zuständig für die Erteilung der Baubewilligung sind die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem das Bauvorhaben zur Ausführung kommen soll, oder die Gemeinden nach Art. 33 BauG (Art. 8 Abs. 1 BewD). Für Gastgewerbebetriebe ist in jedem Fall die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD). Beim Hotel der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten handelt es sich unbestrittenermassen um einen Gastgewerbebetrieb (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a GGG6).