c) Demgegenüber hält das Regierungsstatthalteramt fest, es sei nicht der Auffassung, dass die Umgebungsarbeiten das Gastgewerbe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD tangierten. Ein Fall von Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD liege nur dann vor, wenn das Regierungsstatthalteramt zumindest potenziell als gastgewerbliche Bewilligungsbehörde beteiligt sei und/oder Spezialfragen aus seinem Fachgebiet beurteilt werden müssten. Beides sei, wie im Entscheid vom 11. Februar 2025 einlässlich begründet, vorliegend nicht der Fall, weshalb es an seiner Unzuständigkeit festhalte.