Weiter führt sie aus, mit der Umschreibung in Art. 8 Abs. 2 Bst. a BewD5, dass in jedem Fall die Regierungsstatthalterin respektive der Regierungsstatthalter für die Baubewilligung bei Gastgewerbebetrieben zuständig sei, habe der Gesetzgeber eine Formulierung gewählt, welche kein Abwägen zulasse. Es komme mit anderen Worten bei der Frage der Zuständigkeit nicht darauf an, in welcher Grössenordnung eine baubewilligungspflichtige Veränderung bei einem Gastgewerbebetrieb stattfinde. Eine solche Regelung wäre denn auch