b) Die G.________ rügt, bei Gastgewerbebetrieben sei in jedem Fall die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter für die Erteilung der Baubewilligung zuständig. Entgegen der Annahme der Regierungsstatthalterin stünden mit dem vorliegend eingereichten Bauprojekt Teile eines Gastgewerbebetriebes zur Beurteilung. Die Restaurantterrasse solle anders als ursprünglich bewilligt gestaltet werden. Es sei unbestritten, dass diese Anpassung der Umgebungsgestaltung eine Baubewilligungspflicht auslöse. Weiter führt sie aus, mit der Umschreibung in Art. 8 Abs. 2 Bst.