65 Abs. 1 VRPG). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zuständigkeit a) Soweit die G.________ vorbringt, da im vorliegenden Fall die Zuständigkeit zwischen dem Regierungsstatthalteramt H.________ und ihrem Bauinspektorat strittig sei und daher eine Weiterleitung ausscheide, hätte die Regierungsstatthalterin lediglich einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen, kann dies vorliegend offen gelassen werden. Aus verfahrensökonomischer Sicht ist es angezeigt, über die Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.