Angefochten ist eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung über die Zuständigkeit in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VRPG2). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gilt für die Anfechtung von Zwischenverfügungen der gleiche Rechtsmittelweg wie in der Hauptsache.3 Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG4 können Bauentscheide innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist demnach zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die G.________ ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 65 Abs. 1 VRPG).