Nach einer ersten summarischen Einschätzung hätte das Regierungsstatthalteramt entsprechend der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Gebühren von CHF 300.00 nicht auferlegen dürfen. Das Regierungsstatthalteramt H.________ erhielt Gelegenheit, allenfalls neu 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2/6 BVD 110/2025/24