Das Rechtsamt kam zum Schluss, dass das Regierungsstatthalteramt H.________, da es sich für unzuständig betrachte, eine Nichteintretensverfügung hätte erlassen müssen, da sich die G.________ ebenfalls als nicht zuständig zur Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten bezeichnet habe. Im Weiteren werde vorliegend die Zuständigkeit nicht von einer Partei bestritten, sondern liege eine Kompetenzstreitigkeit zwischen zwei Verwaltungsbehörden vor. Nach einer ersten summarischen Einschätzung hätte das Regierungsstatthalteramt entsprechend der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten die Gebühren von CHF 300.00 nicht auferlegen dürfen.