6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, beteiligte die Bauherrschaft von Amtes wegen am Verfahren, verzichtete jedoch zunächst auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Gleichzeitig nahm es eine erste summarische Beurteilung vor. Das Rechtsamt kam zum Schluss, dass das Regierungsstatthalteramt H.________, da es sich für unzuständig betrachte, eine Nichteintretensverfügung hätte erlassen müssen, da sich die G.________ ebenfalls als nicht zuständig zur Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten bezeichnet habe.