4. Das Regierungsstatthalteramt H.________ hielt in seinem Schreiben vom 8. Januar 2025 fest, nach vorläufiger Beurteilung habe die nachträgliche Projektänderung keinen Einfluss auf die Art und den Umfang des bewilligten Gastgewerbebetriebs. Die Zuständigkeit sei somit nicht klar. Es gab der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die G.________ reichte am 3. Februar 2025 und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte am 5. Februar 2025 eine Stellungnahme ein. Mit Entscheid über die Zuständigkeit vom 11. Februar 2025 verfügte das Regierungsstatthalteramt H.________ Folgendes: