11 Abs. 1 PKV17 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG18). Die Kostennote der Parteianwältin des Beschwerdegegners beläuft sich auf CHF 3368.15 (Honorar: CHF 3025.-; Auslagenpauschale: CHF 90.75; Mehrwertsteuer: CHF 252.40) und ist nicht zu beanstanden. Der unterliegende Beschwerdeführer hat dem obsiegenden Beschwerdegegner die Parteikosten von insgesamt CHF 3368.15 zu ersetzen. III. Entscheid