1 VRPG). Da der angefochtene Entscheid bestätigt und die Beschwerde abgewiesen wird, unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat daher grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 VRPG). Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat, welche im Beschwerdeverfahren geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. 16 Unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung scheint es angezeigt, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 900.–, aufzuerlegen. Da der Gemeinde keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art.