Die Auflage Nr. 4 im angefochtenen Bauentscheid lautet: «Die touristisch genutzte Wohnung ist rechtzeitig bei Interlaken Tourismus». Die Auflage wurde demnach nicht vollständig ausformuliert. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Kanzleifehler, welcher der Berichtigung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 VRPG zugänglich ist. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 informierte das Rechtsamt die Verfahrensbeteiligten darüber, dass es beabsichtige, den Kanzleifehler im Falle einer Bestätigung des Bauentscheids zu berichtigen bzw. die Auflage zu ergänzen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich zum in Aussicht gestellten Vorgehen nicht geäussert.