Die Gemeinde hat die Einsprache im Bauentscheid dementsprechend richtigerweise als Rechtsverwahrung angemerkt (Ziffer III.7. des angefochtenen Entscheids). Soweit der Beschwerdeführer den Denkmalschutz erwähnt ist anzumerken, dass die Denkmalpflege mit Fachbericht vom 22. Juli 2024 festhielt, dass dem Vorhaben des Beschwerdegegners aus denkmalpflegerischer Sicht zugestimmt werden könne.14 5. Berichtigung der Auflage Nr. 4