Soweit das vorhandene, vom Beschwerdeführer erwähnte Treppengeländer den Sicherheitsanforderungen der Bewohnenden der Stockwerkeigentumswohnungen genügt, muss es auch den künftigen Gästen der neu als Zweitwohnung genutzten Stockwerkeigentumseinheit Nr. G.________12 genügen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Verantwortlichkeitsfrage einen privatrechtlichen Aspekt betrifft, welchem im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich keine Bedeutung zukommt. Die Gemeinde hat die Einsprache im Bauentscheid dementsprechend richtigerweise als Rechtsverwahrung angemerkt (Ziffer III.7. des angefochtenen Entscheids).