Des Weiteren ist die Sicherheit des Treppenhauses im Rahmen des vorliegenden Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, da sich der Sicherheitsstandard mit der Umnutzung der Erstwohnung in eine Zweitwohnung nicht verändert. Soweit das vorhandene, vom Beschwerdeführer erwähnte Treppengeländer den Sicherheitsanforderungen der Bewohnenden der Stockwerkeigentumswohnungen genügt, muss es auch den künftigen Gästen der neu als Zweitwohnung genutzten Stockwerkeigentumseinheit Nr. G.________12 genügen.