c) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Fachstelle für Hindernisfreies Bauen hätte sich mit der Thematik der Absturzgefahr im Treppenhaus nicht auseinandergesetzt, ist unter Verweis auf Erwägung 2 erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Des Weiteren ist die Sicherheit des Treppenhauses im Rahmen des vorliegenden Bewilligungsverfahrens nicht zu prüfen, da sich der Sicherheitsstandard mit der Umnutzung der Erstwohnung in eine Zweitwohnung nicht verändert.