b) Nach Art. 2 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Über privatrechtliche Fragen wird im Baubewilligungsverfahren demgegenüber grundsätzlich nicht entschieden. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen. Privatrechtliche Einwände und Ansprüche, die das Bauvorhaben betreffen, können im Baubewilligungsverfahren einzig als Rechtsverwahrung ange-