Der Beschwerdegegner hält in seiner Beschwerdeantwort fest, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe nicht klar hervor, was dieser konkret beanstande. Die Berichte der Fachstelle für Hindernisfreies Bauen seien nicht relevant. Zudem sei das Treppenhaus ein gemeinschaftlicher Teil der Liegenschaft. Die Verantwortlichkeit liege hier bei der Stockwerkeigentümerschaft.