a) Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Fachstelle für Hindernisfreies Bauen hätte sich scheinbar nicht mit der Tragweite der Absturzgefahr im Treppenhaus auseinandergesetzt. Diese umfasse zwei Aspekte: Einerseits die schützenswerten Treppengeländer aus denkmalpflegerischer Sicht und andererseits die funktionelle und Verantwortlichkeitsfrage der Eigentümerschaft.